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   OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91   

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https://dejure.org/1994,7124
OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91 (https://dejure.org/1994,7124)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.02.1994 - 13 L 8142/91 (https://dejure.org/1994,7124)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Februar 1994 - 13 L 8142/91 (https://dejure.org/1994,7124)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StiftG ND; § 21 Abs. 1 StiftG ND
    Historische Stiftung; Kirchliche Stiftung; Gründung; Entwicklung; Satzung ; Kirchliche Aufgaben; Organisatorische Verbundenheit mit der Kirche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Historische Stiftung; Kirchliche Stiftung; Gründung; Entwicklung; Satzung ; Kirchliche Aufgaben; Organisatorische Verbundenheit mit der Kirche

Besprechungen u.ä. (2)

  • tu-dresden.de PDF, S. 118 (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Einordnung einer Stiftung als kirchliche Stiftung

  • tu-dresden.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtliche Einordnung einer Stiftung als kirchliche Stiftung

Papierfundstellen

  • DÖV 1994, 1053
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91
    Schon von daher wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, durch staatliches Gesetz der Kirche bestimmte von ihr wahrgenommene Aufgaben als nicht "kirchlich" abzusprechen (vgl. BVerfGE 70, 138 f.; BVerwGE 72, 135, 140).

    Daß der grundgesetzlich gewährleistete Schutzbereich gerade auch diese Tätigkeiten und die zu ihrer Wahrnehmung geschaffenen Einrichtungen umfaßt, ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, der das Säkularisationsverbot ausdrücklich auf die für Wohltätigkeitszwecke bestimmten Stiftungen der Kirchen erstreckt, und ist in Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 46, 73 ff.; 53, 366, 391 ff.; 70, 138, 162 f.; BVerwGE 72, 135, 139 f.; OVG Lüneburg, a.a.O.) und Literatur (z. B. v. Campenhausen, a.a.0; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 539; Siegmund-Schultze, Nds. StiftG, 3. Aufl., § 20, Anm. 2 a) allgemein anerkannt.

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 209/76

    Stiftungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91
    Zwar bleibt der Stifterwille für eine Stiftung dauernd maßgebend (vgl. § 2 Nds. StiftG; BVerfGE 46, 73 ff., 85).

    Daß der grundgesetzlich gewährleistete Schutzbereich gerade auch diese Tätigkeiten und die zu ihrer Wahrnehmung geschaffenen Einrichtungen umfaßt, ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, der das Säkularisationsverbot ausdrücklich auf die für Wohltätigkeitszwecke bestimmten Stiftungen der Kirchen erstreckt, und ist in Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 46, 73 ff.; 53, 366, 391 ff.; 70, 138, 162 f.; BVerwGE 72, 135, 139 f.; OVG Lüneburg, a.a.O.) und Literatur (z. B. v. Campenhausen, a.a.0; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 539; Siegmund-Schultze, Nds. StiftG, 3. Aufl., § 20, Anm. 2 a) allgemein anerkannt.

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91
    Daß der grundgesetzlich gewährleistete Schutzbereich gerade auch diese Tätigkeiten und die zu ihrer Wahrnehmung geschaffenen Einrichtungen umfaßt, ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, der das Säkularisationsverbot ausdrücklich auf die für Wohltätigkeitszwecke bestimmten Stiftungen der Kirchen erstreckt, und ist in Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 46, 73 ff.; 53, 366, 391 ff.; 70, 138, 162 f.; BVerwGE 72, 135, 139 f.; OVG Lüneburg, a.a.O.) und Literatur (z. B. v. Campenhausen, a.a.0; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 539; Siegmund-Schultze, Nds. StiftG, 3. Aufl., § 20, Anm. 2 a) allgemein anerkannt.

    Daraus folgt für den Staat, daß er kein Monopol auf soziale Betätigung hat und sich kirchliches Wirken und staatliche Hilfeleistung überschneiden können (vgl. BVerfGE 53, 366, 399; Rinken, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, S. 360; Siegmund-Schultze, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 8142/91
    Schon von daher wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, durch staatliches Gesetz der Kirche bestimmte von ihr wahrgenommene Aufgaben als nicht "kirchlich" abzusprechen (vgl. BVerfGE 70, 138 f.; BVerwGE 72, 135, 140).

    Daß der grundgesetzlich gewährleistete Schutzbereich gerade auch diese Tätigkeiten und die zu ihrer Wahrnehmung geschaffenen Einrichtungen umfaßt, ergibt sich bereits aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV, der das Säkularisationsverbot ausdrücklich auf die für Wohltätigkeitszwecke bestimmten Stiftungen der Kirchen erstreckt, und ist in Rechtsprechung (z. B. BVerfGE 46, 73 ff.; 53, 366, 391 ff.; 70, 138, 162 f.; BVerwGE 72, 135, 139 f.; OVG Lüneburg, a.a.O.) und Literatur (z. B. v. Campenhausen, a.a.0; Ebersbach, Handbuch des Deutschen Stiftungsrechts, 1972, S. 539; Siegmund-Schultze, Nds. StiftG, 3. Aufl., § 20, Anm. 2 a) allgemein anerkannt.

  • VG Gießen, 12.11.2013 - 8 K 818/13

    Historische Stiftung

    Bei dieser Sachlage wird in der Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, welcher Rechtsnatur die Stiftung ist, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesstiftungsgesetzes (hier das Jahr 1966) angenommen (vgl. Nds. OVG, Urteile v. 16.02.1994 - 13 L 8142/91 -, DÖV 1994, 1053, 1054 l.Sp.; v. 20.06.1983 - 8 OVG A 36/79 -, OVGE 37, 412, 423 zum dortigen Landesrecht).
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